Roland Schauls | The Portrait Society
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The Portrait Society

„Wenn 500 Menschen berühmt sind, ist keiner berühmt. Um also erkennbare Persönlichkeiten, herausragende Gestalten zu schaffen, muss man von den 500 mindestens 490 in den Hintergrund drängen. Dabei handelt es sich nicht um ein wohlwollendes Übersehen – jenen 490 muss aller Lohn für ihre Mühen entzogen werden, um ihn den 10 Glücklichen zukommen zu lassen.“

Richard Sennett, Verfall und Ende des öffentlichen Lebens

Das Bild: 504 Porträts

Zwischen 1995 und 1998 stellt sich der Luxemburger Maler Roland Schauls eine außergewöhnliche Aufgabe. 504 Malerpersönlichkeiten, ausgewählt aus der weltweit größten und bedeutendsten Selbstbildnis-Sammlung der Uffizien in Florenz, boten die Vorlage für ein großangelegtes Gedächtnis abendländischer Malereigeschichte.

Art Atrium, Covent Garden, Brüssel, 2011

Im gleichgewichtigen Verbund dieser 505 Einzeltafeln gerät Ruhm und Scheitern jedoch zur relativen Größe. Hochgeschätzte Maler von Rang wie Dürer, Rembrandt, Rubens, Velasquez oder Delacroix erscheinen in 100 qm ausufernder Unübersichtlichkeit nicht mehr und nicht weniger als ihre heute in Vergessenheit geratenen Vorläufer, Weggefährten und Nachfolger.

Roland Schauls´ Tableau von Gleichberechtigten liest sich als eine monumentale Hommage an die eigene Zunft, als eine Art Denkmal der heute meist Namenlosen, das die historischen wie zeitgenössischen Ausgrenzungsstrategien des Kunst- und Wissenschaftsbetriebs ebenso verdeutlicht wie konterkariert. Es ist die ironische wie zugleich bekennende Manifestation eines Künstlers, der um die fragwürdigen Star-Mechanismen des Marktes wie um den historisch überlieferten Genie-Kult weiß. Die Konstruiertheit vom Aufstieg aus und vom Hinabsinken in die Anonymität, in Geschichts-  und damit Gesichtslosigkeit, dies wird im strengen Gefüge einer unübersichtlichen Ordnung zur messbaren Größe.

Doch hinter jeder Physiognomie verbirgt sich eine zu ihrer Zeit hochangesehene und wegen ihrer Malerei geschätzte Künstlerpersönlichkeit – ein Landschafter, ein Porträtist, ein Historien- oder Stilllebenmaler und damit ein verdienstvolles Lebenswerk mit durchschnittlich mehr als 300 Arbeiten.

 

Die Idee: The Portrait Society

Wer aber waren diese Maler? Wer waren Carlo Dolci, Robert Doblhoff oder Willem Drost? Welche Werke schufen sie? Wer waren ihre Lehrer, ihre Schüler, ihre Auftraggeber? Was machte sie zu berühmten Künstlern ihrer Zeit?

Art Atrium, Covent Garden, Brüssel, 2011

Zielorientierte Fragen mit Handlungsbedarf. Die ermalte Präsenz im Bild ist offensichtlich nur der spektakuläre Auftakt eines großangelegten Unternehmens mit weitreichender kulturpolitischer Dimension. Adressiert an eine kunstinteressierte Öffentlichkeit formen diese Fragen im Sinne einer „sozialen Plastik“ den Ausgangspunkt eines interaktiven handlungsorientierten Strategiekonzeptes und bilden den Kern eines rekonstruktiven Neubeginns, der für jeden einzelnen dieser Künstlerpersönlichkeiten die Entlassung aus der Geschichtsvergessenheit bedeuten könnte.

In der Absicht Kunst und Künstler wieder „zur Sprache kommen zu lassen“, richtet sich diese Unternehmung daher auch vor allem an diejenigen, die unter dem Sammeln von Kunst mehr ideelle Passion und engagierte Förderung als spekulanten Besitzstand verstehen. Da der Gemäldeverbund als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum vorerst erhalten bleibt, ist daher auch der käufliche Erwerb einer Einzeltafel nicht gleichbedeutend mit dem tatsächlichen frei verfügbaren Besitz eines dieser Bildnisse. Als Eigentümer reiht man sich vielmehr ein in eine parallel zum Gemälde entstandene Allianz von Kunstförderern, wird somit Mitglied der „Portrait Society“, einer gemeinnützigen Interessensgemeinschaft, die es sich zur Aufgabe macht für die kunst- wie kulturhistorische Aufarbeitung der 504 Künstler einzutreten. Vortragsveranstaltungen, Stipendien, Symposien, Publikationen und Ausstellungen – initiiert oder organisiert durch die Portrait Society – tragen dazu bei, dem Leben und Werk eines Carlo Dolci oder Willem Drost wieder jene angemessene Anerkennung und Beachtung zuteil werden zu lassen, die ihnen im Laufe der Geschichte verloren ging.

Dieses nicht auf die Mehrung von Kapital, sondern auf die Mehrung von Wissen durch Sprache abzielende Handlungskonzept lebt vom kreativen Austausch und dem uneigennützigen und zugleich verdienstvollen Engagement der Beteiligten. Sich frei an die bekannte Beuys´sche Gleichung Kunst=Kapital anlehnend, versteht sich auch hier dieser gewöhnlich an Marktgesetzen orientierte Begriff als Gestaltungspotential. Als Gestaltungspotential, das „die Strukturen der Wirkungen des Kapitals in der Gesellschaft umbaut in eine Form, die dem Menschen gedeihlich ist.“ [1]

Wie viele der 490 Zurückgedrängten eine Renaissance erfahren und inwieweit damit dieses anspruchsvolle und idealistisch geprägte Unternehmen in der Zukunft Früchte tragen wird, wird nicht nur in den vielfältig angeregten Diskursen deutlich werden, sondern zeigt sich schließlich auch dort, wo sich die Beuys´sche Gleichung rückwärts liest; Kapital=Kunst.

Auch mancher Sammler wird sich dann vielleicht kaum noch entscheiden können, wenn es heißt: Carlo Dolci oder doch lieber Robert Doblhoff?

Rita Täuber

[1] Joseph Beuys, Ein kurzes erstes Bild von dem konkreten Wirkungsfelde der Sozialen Kunst, Wangen 1987

Fragen, die Schauls an uns stellt

Art Atrium, Covent Garden, Brüssel, 2011
Acrochage

Der in Deutschland arbeitende, in Luxemburg geborene Maler Roland Schauls, selbst der Figuration als Künstler verpflichtet, hat in diesem Jahr zur Einweihung eines neuen Kulturzentrums in Luxemburg die Einladung angenommen, im überdachten Hof sein Projekt „504 Maler“ zu verwirklichen. In den Jahren 1995-98 hat Schauls die Selbstportrait-Galerie der Uffizien studiert 7und 504 Selbstportraits dieser Galerie kopiert, auf jeweils farbig changierendem Grund die wechselnden Gesichtzüge dieser sich selbst aufmerksam und selbstbewusst studierenden Kollegen zeichnend. Dieses Werk für das Schauls ein Gesellschaftsspiel kollektiven Kunstbesitzes mit Verantwortungsregeln geschaffen hat, stellt einige Fragen hoher Aktualität. Zum Einen beschwört der Maler Schauls, der die Portraitkunst schätzt, eine im Aussterben begriffene Form der Malerei mit ihrem synthetischen Anspruch das Modell „wahrheitsgetreu“ wiederzugeben, wo die Konkurrentin heute, die Photographie, höchste Wirklichkeitstreue garantierte. Zum Anderen, und das erscheint mir im Horizont kulturpolitischer Überlegungen besonders wichtig, konfrontiert die Liste der Namen uns mit zahlreichen, ja man kann ruhig sagen, einem überwiegend großen Anteil unbekannter Künstler. Der heutige Kunstbetrieb macht uns weis, es gebe nur eine kleine Gruppe bedeutender Künstler und die Geschichtsvergessenheit der Zeitgenossen unterstützt diese These, aber man muß sich die Kultur der Gegenwart wie die der Vergangenheit als eine Pyramide vorstellen, die auf einer breiten Basis ruht, die zu kennen wesentlich ist, um die herausragenden Leistungen beurteilen zu können. Bei den großen Namen ist man schnell handelseins, der Streit entsteht erst bei den Künstlern der zweiten Kategorie. Schauls „504 Maler“ ist ein prachtvolles Lehrstück, das uns bedeutet, dass die Kunst und die Kultur nicht global auf wenige weitgehend vom Kommerz bestimmte Namen reduziert werden darf, sondern dass diese Namen immer wieder der Revision unterzogen werden müssen. Vor Jahren hätte ich einen Namen wie Hammershoj nicht gekannt, er befindet sich auch auf Schauls’ Liste. Nach einigen Ausstellungen, unter anderem im Musée d’Orsay, habe ich ihn schätzen gelernt, ja nicht nur ich, die Kenner haben diesen großen Maler der stillen Räume aus Dänemarks goldener Zeit der Malerei wieder entdeckt.

Schauls Arbeit trägt konzeptuelle Züge, aber sie ist auch ein sinnliches Lehrstück, denn es handelt sich um Malerei, um eine Hommage an die Portraitmalerei und ein Plädoyer für ihren Fortbestand.

Prof. Peter Weiermair, Direktor der Galleria d’Arte Moderna von Bologna


Fragen an den Künstler

Roland Schauls im Gespräch mit Marita Ruiter.

Marita Ruiter: War die Idee eines interaktiven Konzepts von Anfang an da, oder hat es sich mit dem Bild entwickelt?

Roland Schauls: Bei jedem meiner vielen Florenz-Aufenthalte besuchte ich die Selbstporträtsammlung im Vasari-Korridor der Uffizien. Mich störte, dass von den weit über 1000 Selbstporträts der Sammlung immer nur die eigentlich bekannten Künstler ausgestellt waren. Mich interessierten aber vorwiegend die nicht gezeigten, und die Ursache für diese Missachtung. Als der Vasari-Korridor dann jahrelang wegen Restaurierungsarbeiten nicht mehr zugänglich war, beschloss ich, einen „eigenen Korridor“ anzulegen und – ausgehend von dem Sammlungskatalog der Uffizien – , die Ursachen für diese Nichtbeachtung malerisch und zeichnerisch zu erforschen. So wollte ich durch die willkürliche Nebeneinanderstellung einer zufälligen Auswahl, alle auf das gleiche Leinwandformat 50 x 40 cm normiert, einen unmittelbaren Vergleich ermöglichen.

Art Atrium, Covent Garden, Brüssel, 2011
Acrochage

Marita Ruiter: Auffällig in Ihrer Zusammenstellung ist das Fehlen jeglicher Frauenbildnisse?

Roland Schauls: Ja stimmt tatsächlich, und das ist auch eine der meistgestellten Fragen, aber in der originalen Sammlung sind wirklich nur sehr wenige Künstlerinnen vertreten, und ich wollte diese bedauerliche, aber kulturell bedingte Tatsache nicht durch Einfügen einiger „Alibifrauen“ verschleiern und verharmlosen.

Marita Ruiter: Wie lange haben Sie an diesem Projekt gearbeitet?

Roland Schauls: Die rein zeichnerische Arbeit hat mit Unterbrechungen 3 Jahre in Anspruch genommen. Darüber hinaus war das Zusammenstellen der zweiundvierzig 12er-Blocks sehr aufwendig, da ich mir verschiedene Hängemöglichkeiten offen lassen wollte. Die Arbeit an dem Konzept ist heute noch nicht abgeschlossen. Ich will den zukünftigen Sammlern und Gesellschaftern Mitsprache- und Mitgestaltungsmöglichkeiten einräumen.

Marita Ruiter: Was bedeuten die auffälligen wachsähnlichen, bräunlichen Schichten auf dem Gemälde?

Roland Schauls: Von den ursprünglichen 800 Porträts, die ich gemalt habe, sind durch den nicht steuerbaren Auftrag einer dicken, im Moment des Auftragens undurchsichtigen Acryl-Schicht, ungefähr 200 Bilder zerstört worden. Die bräunlichen Krusten sind die sichtbaren eingetrockneten Reste dieses Eingriffes, mit dem ich quasi im Zeitraffer die Gefährdung und zufällige Vernichtung von vielen Kunstwerken im Laufe ihrer Geschichte versinnbildlichen wollte. Ein Aspekt ist nämlich das virtuelle Auslöschen eines Werks durch das von Sennet beschriebene bewusste Ignorieren, der andere Aspekt ist die wirkliche physische Zerstörung durch schicksalhafte Zufälle.

Marita Ruiter: Nach welchen Kriterien haben Sie aus den weit über 1000 Selbstporträts der Sammlung der Uffizien ausgewählt?

Roland Schauls: Im Sinne des vorher Gesagten habe ich auch hier das Zufallsprinzip walten lassen. Wichtig war, dass es viele waren, um einmal den An-Sammlungscharakter zu verdeutlichen und durch die schiere Anzahl den individuellen Anspruch auf Einzigartigkeit, den ja jeder dieser Künstler vermitteln wollte, zu hinterfragen. Darüber hinaus hebt das unkommentierte Nebeneinanderstellen die gängigen hierarchischen Wertungsstrukturen üblicher kunstgeschichtlicher Kategorisierungen auf. Zusätzlich besteht so die Möglichkeit einer vorurteilsfreien Neubewertung durch den Betrachter. Gelegentlich habe ich mir stilistische Spielereien erlaubt, was insbesondere Kunstgeschichtler irritiert, die gewöhnt sind, tradierten Wölflin’schen Datierungskategorien anzulegen.

Marita Ruiter: Eigentlich ein Jahrmarkt der Eitelkeiten …

Roland Schauls: Ja, und ich war so gar so unbescheiden, mich selbst zwischen die Reihen meiner Malerkollegen hineinzuschmuggeln. Davon abgesehen, ist die Synthese dieser vielen Porträts doch auch eine Art von gigantischem Selbstporträt, oder die Essenz der Bildgattung Selbstporträt, das Selbstporträt an sich.

Marita Ruiter: Ist dieses Werk repräsentativ für Ihre übrige künstlerische Arbeit?

Roland Schauls: Auf gewisse Weise schon. Meine gesamte künstlerische Arbeit beschäftigt sich mit kunstgeschichtlichen Ausdrucksformen: wann wurde was wie und mit welcher Intention gemacht? — im weitesten Sinne mit sich laufend verändernden wahrnehmungspsychologischen Aspekten zweidimensionaler Bildgestaltung. Die „Portrait Society“ unterscheidet sich davon einmal durch die Dimension, den rezeptionsgeschichtlichen Aspekt, und auch durch den konzeptionellen Schwerpunkt. So ist es zum Beispiel möglich auf der Homepage www.galerie-clairefontaine.lu/portraitsociety/ Leben und Werk der abgebildeten Künstler zu entdecken. Auch die Tatsache, daß ein Teil des Erlöses der „Fondation du Grand-Duc Henri et de la Grande-Duchesse Maria Teresa“ zukommt, erweitert die gesellschaftspolitische Einbindung des Werkes.

Marita Ruiter: Das Bild hat in der Agora der Abtei Neumünster einen idealen Ausstellungsort gefunden, sowohl was die Ausmaße des Oeuvres als auch die Bestimmung des CCRN anbelangt …

Roland Schauls: Stimmt.  Auf dem Bild begegnen sich Künstler europäischer und außereuropäischer Länder, wodurch es natürlich die Bestimmung der CCRN als Ort internationalen kulturellen Austauschs ideal repräsentiert. Für die nächsten Jahre wird es erstmal mit Unterbrechungen dort bleiben. Es ist vorgesehen, das Werk auf Reisen zu schicken und in anderen Ländern zu zeigen. In Madrid und in Lissabon wurde es bereits ausgestellt, allerdings in anderer Konfiguration. Durch die Verteilung der Bilder auf 42 Einheiten von je 12 Bildern bieten sich viele verschiedene Kombinationsmöglichkeiten an. In Lissabon z.B. haben wir es auf dem Boden ausgelegt und man konnte es von einer umlaufenden Empore aus von allen Seiten betrachten oder auch unmittelbar darum herum gehen.

Dr. Marita Ruiter ist Galeristin und Herausgeberin dieser Publikation


Projekt “Portrait Society”

 

Unteilbarkeitsordnung

 

Artikel 1:

Mit der Annahme der Patenschaft für ein Porträt seiner Wahl unter den 504, die das Gemälde “504 portraits” bilden, wird der Käufer Miteigentümer des unteilbaren Werkes, zu den in vorliegender Unteilbarkeitsordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 2:

(1) Das unteilbare Werk setzt sich aus ebenso vielen nicht herauslösbaren Anteilen zusammen, wie das Gemälde Porträts enthält, nämlich 504. Die für ein Porträt übernommene Patenschaft bewirkt die Zuteilung eines Anteils des unteilbaren Werkes (nachstehend „der Anteil“ genannt).

(2) Dem Miteigentümer wird ein Zertifikat ausgestellt (nach dem in Anlage 1 beigegebenen Muster), das ein Foto des von ihm gewählten und vom Künstler mit seiner Unterschrift versehenen Porträts enthält.

(3) Ein und dieselbe Person kann mehrere Anteile erwerben.

(4) Mit der Annahme der Patenschaft für ein oder mehrere Porträts akzeptiert der Erwerber, dass sein Name bekannt gegeben wird – insbesondere auf der Website “The Portrait Society” (www.galerie-clairefontaine.lu/portraitsociety/) sowie gegebenenfalls auf einem Schild, das am Ausstellungsort des Werkes angebracht wird – in Verbindung mit dem Porträt, für das er die Patenschaft übernimmt.

(5) Alle Anteile, die nicht veräußert werden, bleiben Eigentum des Künstlers, der alle damit verbundenen Rechte ausüben kann.

Artikel 3:

(1) Bei den entsprechend dieser Unteilbarkeitsregelung zu treffenden Gemeinschaftsentscheidungen verleiht jeder Anteil das Recht auf die Abgabe einer Stimme, wobei jedoch kein Miteigentümer mit einer Anzahl Stimmen, die 10 % der anwesenden oder vertretenen Anteile überschreitet, an der Abstimmung teilnehmen kann.

(2) Jeder Miteigentümer kann sich in den Hauptversammlungen der Miteigentümer durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl, Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums oder nicht, vertreten lassen. Auch wenn er mehrere Miteigentümer vertritt, kann ein Bevollmächtigter an der Abstimmung nicht mit einer Anzahl Stimmen teilnehmen, die 10 % der anwesenden oder vertretenen Stimmen überschreitet.

(3) Eine Hauptversammlung der Miteigentümer kann jederzeit durch den Künstler oder durch die Galerie einberufen werden. Der Künstler und die Galerie müssen eine solche Versammlung auf Antrag eines oder mehrerer Miteigentümer einberufen, die zusammen mindestens 20 Anteile besitzen. Die Versammlungen werden nach den gleichen Modalitäten einberufen wie die Versammlungen der a.s.b.l. “The Portrait Society”, von der nachstehend in Artikel 12 die Rede ist, und können zusammen mit den besagten Versammlungen einberufen werden.

Artikel 4:

(1) Die Anteile können an einen anderen Miteigentümer oder an einen Dritten veräußert werden.

(2) Nur der Künstler und die Galerie verfügen über ein Vorkaufsrecht, das nach dem in Artikel 815-14 des Code Civil vorgesehenen Verfahren ausgeübt wird. Das Vorkaufsrecht des Künstlers hat Vorrang vor dem der Galerie.

(3) Der Veräußerer eines Anteils verpflichtet sich, dem Käufer zur Auflage zu machen, allen Bestimmungen der vorliegenden Unteilbarkeitsordnung beizutreten.

(4) Die Veräußerung eines Anteils der Gütergemeinschaft gilt als nicht vollzogen und kann den anderen Miteigentümern nicht entgegengehalten werden, wenn sie in Missachtung des oben vorgesehenen Vorkaufsrecht erfolgt ist oder wenn der Käufer der vorliegenden Unteilbarkeitsordnung nicht beigetreten ist.

Artikel 5:

Den Miteigentümern ist es freigestellt, Anteile unter sich zu tauschen. Bei einem Tausch von Anteilen kann das in Artikel 4 oben vorgesehene Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Das Gleiche gilt bei Übertragung eines Anteils anlässlich einer Erbfolge, einer Schenkung oder jeder anderen unentgeltlichen Übertragung.

Artikel 6:

Jede Veräußerung oder Übertragung von Anteilen gleich aus welchem Grund muss der Besitzergemeinschaft bekannt gegeben werden, die zu diesem Zweck durch die Galerie vertreten wird.

Artikel 7:

Kein Miteigentümer kann, solange die vorliegende Unteilbarkeitsordnung in Kraft ist, die Auflösung der unteilbaren Gemeinschaft oder die Teilung des Werkes verlangen, es sei denn zu den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in den Artikeln 9 und 10 dieser Unteilbarkeitsordnung vorgesehen sind.

 

Artikel 8:

(1) Der Verkauf des Werks kann in der Hauptversammlung der Miteigentümer mit einer Mehrheit beschlossen werden, die gleichzeitig 66% der stimmberechtigten Anteile und 50% der anwesenden oder vertretenen Miteigentümer enthält.

(2) Jeder Miteigentümer verfügt, allein oder zusammen mit anderen Miteigentümern, über ein Vorkaufsrecht zu gleichen Preis- und Zahlungsbedingungen wie für den beabsichtigten Verkauf. Sollten mehrere Miteigentümer oder Miteigentümergruppen ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen, wird das Werk an den Meistbietenden veräußert. Das Vorkaufsrecht wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 815-14 des Code Civil ausgeübt.

(3) Der Verkaufspreis wird unter den Miteigentümern entsprechend der Anzahl der von ihnen gehaltenen Anteile an der Gemeinschaft aufgeteilt.

 

Artikel 9:

(1) Die Hauptversammlung der Miteigentümer kann mit einer Mehrheit von gleichzeitig 75% der stimmberechtigten Anteile und 50% der anwesenden oder vertretenen Miteigentümer beschließen, das Werk in Tafeln mit je 12 Porträts zum Verkauf anzubieten.

(2) Der Erlös aus dem Verkauf einer jeden Tafel wird unter allen Miteigentümern aufgeteilt, entsprechend den von ihnen am Gemeinschaftseigentum gehaltenen Anteilen.

(3) Die Modalitäten des Verkaufs werden durch die Hauptversammlung der Miteigentümer festgelegt,  deren Beschlüsse mit der Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Stimmen gefasst werden. Den Miteigentümern wird ein Vorkaufsrecht gemäß Artikel 8 (2) oben zuerkannt.

(4) Kein Beschluss einer Teilung in natura kann vor dem 31. Dezember 2015 gefasst werden.

Artikel 10:

(1) Die Aufteilung des Werks in natura in Einzelporträts kann nur in der Hauptversammlung der Miteigentümer beschlossen werden, mit einer Mehrheit von gleichzeitig 80% der stimmberechtigten Anteile und 50% der anwesenden oder vertretenen Miteigentümer.

(2) Jedem Miteigentümer wird (werden) das oder die Porträt(s) zugeteilt, für das (die) er die Patenschaft übernommen hat.

(3) Die Kosten für die Aufteilung des Werkes, die unter den bestmöglichen technischen Bedingungen zu erfolgen hat, gehen zu Lasten der Miteigentümer.

(4) Keine Entscheidung der Aufteilung in natura kann vor dem 31. Dezember 2015 getroffen werden.

 

Artikel 11:

Der Künstler erklärt sich unwiderruflich mit den Artikeln 9 und 10 einverstanden und erklärt ferner, dass er der Ansicht ist, dass eine Zerstreuung des Werkes unter den hier festgelegten Bedingungen sein immaterielles Recht auf das Werk nicht verletzt.

Artikel 12:

(1) Die Miteigentümer beauftragen die a.s.b.l. “The Portrait Society” (nachstehend der „Verein“), dessen Satzung der vorliegenden Unteilbarkeitsordnung in Anlage 2 beigegeben ist, mit der laufenden Verwaltung des Werkes und der Aktivitäten, die in Verbindung damit entfaltet werden sollen.

(2) Jeder Inhaber eines Anteils des unteilbaren Werkes ist von Rechts wegen Mitglied des Vereins.

(3) In seiner Eigenschaft als Verwalter des Werks verfolgt der Verein, der hierzu durch seinen Verwaltungsrat handelt, insbesondere den Zweck und die Aufgabe:

 – sämtliche Entscheidungen zum Standort, zur Ausstellung und Verleihung des Werks zu treffen;

 – seinen Erhalt unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten;

 – in regelmäßigen Abständen und mindestens einmal jährlich Veranstaltungen abzuhalten, die sich auf das Werk und die Maler, deren Porträts Bestandteil des Werkes sind, beziehen;

 – alle Schritte zu unternehmen, die erforderlich sind, um sich in die Lage zu versetzen, das Projekt The Portrait Society zu fördern.

 

Artikel 13:

(1) Der Künstler verfügt allein über das Recht der Reproduktion des Werkes, auf welchem Träger auch immer.

(2) Der Künstler erteilt jetzt bereits seine Einwilligung zu Reproduktionen, die zum Zweck der Förderung der vom Verein in Verbindung mit dem Werk veranstalteten Aktivitäten angefertigt werden, sofern sie nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Diese Reproduktionen geben zu keiner Vergütung Anlass.

(3) Soweit erforderlich, verleiht der Künstler den Miteigentümern das unwiderrufliche Recht, das Werk öffentlich auszustellen.

Artikel 14:

Die vorliegende Unteilbarkeitsordnung bindet die Miteigentümer für einen Zeitraum von 50 Jahren, vom 15. September 2004 an gerechnet. Nach ihrem Ablauf und sofern sie nicht von einem oder mehreren Miteigentümern mit Jahresfrist gekündigt wird, wird sie stillschweigend um jeweils zehn Jahre verlängert.

Artikel 15:

(1) Die vorliegende Unteilbarkeitsordnung kann in der Hauptversammlung der Miteigentümer mit einer Mehrheit von 66% der stimmberechtigten Anteile geändert werden. Jedoch können die Artikel 8, 9 und 10 nur mit der darin vorgesehenen Mehrheit geändert werden.

(2) Sofern diese Unteilbarkeitsordnung keine gegenteiligen Bestimmungen enthält und sofern sie mit ihrem allgemeinen Geist nicht unvereinbar sind, gelten die Artikel 815 und folgende des Code Civil zur Unteilbarkeit.

Artikel 16:

(1) Jeder Streit über die Gültigkeit, die Auslegung und die Ausführung der vorliegenden Unteilbarkeitsordnung und ganz allgemein jeder Rechtsstreit, der zwischen den Miteigentümern in Bezug auf das Werk entstehen sollte, wird einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht vorgelegt.

(2) Die Schiedsrichter werden, sofern sich die Parteien am Rechtsstreit nicht dazu einigen können, vom Vorsitzenden des Bezirksgerichts Luxemburg ernannt. Bei der Ernennung der Schiedsrichter wird der Vorsitzende des Gerichts den künstlerischen Charakter des Werkes und die kulturelle Bedeutung des unteilbaren Werks und des Projekts, das es verkörpert, berücksichtigen.


Ausstellungen

2020 on permanent display at the Musée National d’ Art et d’ Historic, Luxembourg

2011 Art Atrium, Covent Garden, Brüssel

2011 Saarländische Galerie-Europäisches Kunstforum e.V., Berlin

2007 Nationalgalerie Prag, Tschechien

2002 SWR Galerie, Stuttgart

2000 Fundación Carlos de Amberes, Madrid

1999 Galeria Municipal da Mitra, Lissabo